Rechtstracker.at

Art. 49

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 49 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch sieben – Schlussbestimmungen

Artikel 49 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Das Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Europäische Gemeinschaft und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten oder die Europäische Gemeinschaft können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
    1. Litera a
      indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unter-zeichnen oder
    2. Litera b
      indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
  2. Absatz 2,Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sechs Unterzeichner, von denen mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
  4. Absatz 4,Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
  5. Absatz 5,Eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1990 kann dieses Übereinkommen nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn sie sich zumindest als durch die Bestimmungen gebunden betrachtet, die denen des Übereinkommens von 1990 entsprechen, durch die sie gebunden ist.
  6. Absatz 6,Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an wenden die Vertragsparteien dieses Überein-kommens, die zugleich Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 sind,
    1. Litera a
      das vorliegende Übereinkommen auf ihre Beziehungen untereinander an;
    2. Litera b
      das Übereinkommen von 1990 weiterhin in ihrem Verhältnis zu anderen Vertragsparteien jenes Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, an.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226485