Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10 – Beteiligung
Das Zentrum fördert die Beteiligung von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der UNESCO, die aufgrund ihres gemeinsamen Interesses an den Zielen des Zentrums die Zusammenarbeit mit dem Zentrum wünschen.
Die Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der UNESCO, die sich gemäß diesem Abkommen an den Tätigkeiten des Zentrums beteiligen möchten, übermitteln dem Zentrumeine diesbezügliche Mitteilung. Der Direktor informiert die Vertragsparteien und andere Mitgliedstaaten über den Empfang solcher Meldungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226557