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Art. 9

Fassungen
ab 04.09.2020 — BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute04.09.2020 BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,

Typ

Vertrag – UNESCO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.09.2020BGBl. III Nr. 147/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 9 – Beitrag der Regierung

  1. Ziffer eins
    Die Regierung stellt die finanziellen oder sachlichen Mittel bereit, die für die Verwaltung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Zentrums sowie für die Durchführung seines Arbeitsprogramms erforderlich sind. Zu diesem Zweck wird die Regierung dem Zentrumeinen Gesamtbetrag von 1.510.000 Euro (eine Million fünfhundertzehntausend) zur Verfügung stellen.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Zentrums baut die Regierung auf der bestehenden Struktur und den vorhandenen Ressourcen des Europäischen Trainings- und Forschungszentrums für Menschenrechte und Demokratie – ETC Graz – auf.
  3. Ziffer 3
    Darüber hinaus erhält das Zentrum aus anderen Quellen zulässige und fortlaufende Förderungen von jährlich 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend) und ist berechtigt, im Einklang mit den Zielen und dem Zweck des Zentrums von allen erdenklichen Gebern weitere Mittel aufzubringen.
  4. Ziffer 4
    Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Zentrum und der Karl-Franzens-Universität Graz stellt letztere die unentgeltliche Nutzung von Räumlichkeiten in angemessener Größe und Ausstattung bereit. Diese werden mit dem UNESCO-Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschliche Sicherheit an der Karl-Franzens-Universität Graz geteilt.
  5. Ziffer 5
    Gemäß der Kooperationsvereinbarung übernimmt die Universität die gesamte Instandhaltung der Räumlichkeiten und ihrer gesamten Infrastruktur einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik.
  6. Ziffer 6
    Das Zentrum beschäftigt das für die Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Personal in den Bereichen Verwaltung, Management, Sekretariat, Buchhaltung und Öffentlichkeitsarbeit. Das Zentrum beschäftigt zehn ForscherInnen, MenschenrechtstrainerInnen und BeraterInnen, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Arbeitsprogramm erforderlich sind und für die Durchführung von Forschungs- und Kapazitätsaufbauaktivitäten angemessen sind. Das Personal besteht aus zwei erfahrenen JuristInnen, zwei erfahrenen SozialwissenschaftlerInnen, zwei erfahrenen TrainerInnenund vier NachwuchswissenschaftlerInnen, TrainerInnen und BeraterInnen in eineminsgesamt interdisziplinären Team.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226556