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Art. 8

Fassungen
ab 04.09.2020 — BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.09.2020 BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,

Typ

Vertrag – UNESCO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.09.2020BGBl. III Nr. 147/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 8 – Beitrag der UNESCO

  1. Ziffer eins
    Die UNESCO kann bei Bedarf Unterstützung in Form von technischer Unterstützung für die Programmaktivitäten des Zentrums in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der UNESCO gewähren durch:
    1. Absatz a,
      Bereitstellung der Unterstützung in den Fachbereichen des Zentrums durch ihre ExpertInnen;
    2. Absatz b,
      vorübergehenden Austausch von Personal, falls zweckmäßig, wobei das betreffende Personal weiterhin bei den jeweiligen Entsendeorganisationen angestellt bleibt;
    3. Absatz c,
      vorübergehende Entsendung von Bediensteten, nach Entscheidung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors in Einzelfällen, wenn dies wegen der Umsetzung einer gemeinsamen Tätigkeit / eines gemeinsamen Projekts im Rahmen eines Schwerpunktbereichs eines Strategieprogramms gerechtfertigt ist.
  2. Ziffer 2
    In allen oben genannten Fällen bedarf diese Unterstützung nur im Rahmen der Programm- und Budgetbestimmungen der UNESCO erfolgen, und die UNESCO stellt den Mitgliedstaaten Aufstellungen in Bezug auf die Verwendung ihres Personals und der damit verbundenen Kosten zur Verfügung.

Schlagworte

Programmbestimmung

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226555