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Art. 7

Fassungen
ab 04.09.2020 — BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute04.09.2020 BGBl. III Nr. 147/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,

Typ

Vertrag – UNESCO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

04.09.2020BGBl. III Nr. 147/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 7 – Verwaltungssrat

  1. Ziffer eins
    Das Zentrum wird von einem Verwaltungsrat geleitet und beaufsichtigt, der alle zwei (2) Jahre erneuert wird und sich wie folgt zusammensetzt:
    1. Absatz a,
      ein/e VertreterIn der Republik Österreich;
    2. Absatz b,
      ein/e VertreterIn des Landes Steiermark;
    3. Absatz c,
      ein/e VertreterIn der Stadt Graz;
    4. Absatz d,
      VertreterInnen von Mitgliedstaaten, die dem Zentrum gemäß den Bestimmungendes Artikel 10 Absatz 2 eine Mitgliedschaftsbenachrichtigung übermittelt haben und Interesse an einer Vertretung im Verwaltungsrat bekundet haben;
    5. Absatz e,
      ein/e VertreterIn der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der UNESCO.
  2. Ziffer 2
    Der Verwaltungsrat:
    1. Absatz a,
      genehmigt die langfristigen und mittelfristigen Programme des Zentrums, denen gemäß alle Bemühungen des Zentrums zur Mittelbeschaffung durchgeführt werden;
    2. Absatz b,
      genehmigt den jährlichen Arbeitsplan des Zentrums, einschließlich des Personalplans;
    3. Absatz c,
      prüft die vom Direktor des Zentrums vorgelegten Jahresberichte, einschließlich eines zweijährlichen Selbstevaluierungsberichts über den Beitrag des Zentrums zu den Programmzielen der UNESCO;
    4. Absatz d,
      prüft die regelmäßigen unabhängigen Prüfberichte der Abschlüsse des Zentrumsund beaufsichtigt die Bereitstellung der für die Erstellung der Abschlüsse erforderlichen Buchungsbelege;
    5. Absatz e,
      nimmt in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen die Regeln und Vorschriften des Zentrums an und legt die Verfahren für finanzielle, administrative und personelle Angelegenheiten fest;
    6. Absatz f,
      entscheidet über die Beteiligung von regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen an der Arbeit des Zentrums.
  3. Ziffer 3
    Der Verwaltungsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Kalenderjahr, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; er tritt in einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn er von seiner/seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchender Generaldirektorin oder des Generaldirektors der UNESCO oder von zwei Dritteln seiner Mitglieder einberufen wird.
  4. Ziffer 4
    Der Verwaltungsrat gibt sich eine Verfahrensordnung. Für seine erste Sitzung wird das Verfahren von der Regierung und der UNESCO festgelegt.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226554