Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 4 – Rechtsstellung
Das Zentrum ist von der UNESCO unabhängig.
Die Regierung stellt sicher, dass das Zentrum in ihrem Hoheitsgebiet über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit verfügt, um:
gerichtliche Verfahren einzuleiten;
bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226551