Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 5 – Gründungsakt
Der Gründungsakt des Zentrums muss Bestimmungen enthalten, die
die Rechtsstellung, die dem Zentrum im Rahmen der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird, die Rechtsfähigkeit, um seine Aufgaben auszuführen,
Zuwendungen zu erhalten, Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegenzunehmen und alle für seinen Betrieb erforderlichen Mittel anzuschaffen;
eine Verwaltungsstruktur für das Zentrum, welche die Vertretung der UNESCO innerhalb seines Leitungsorgans ermöglicht
genau beschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226552