Rechtstracker.at

§ 11 RnV

Fassungen
ab 10.11.2020 — BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute10.11.2020 BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.11.2020BGBl. II Nr. 470/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

Paragraph 11,

Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227255