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§ 10 RnV

Fassungen
ab 10.11.2020 — BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute10.11.2020 BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.11.2020BGBl. II Nr. 470/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

Informations- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.
  2. Absatz 2,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Absatz eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Sollten Verhaltensregeln gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.

Schlagworte

Informationspflicht

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227254