Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Radonschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr
Informations- und Aufbewahrungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.
(2)Absatz 2,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Absatz eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Sollten Verhaltensregeln gemäß Abs. 1 Z 4 erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.Sollten Verhaltensregeln gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227254