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§ 9 RnV

Fassungen
ab 10.11.2020 — BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute10.11.2020 BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.11.2020BGBl. II Nr. 470/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Neuerliche Erhebung der Radonexposition

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Werden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Werden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227253