Rechtstracker.at

§ 6 RnV

Fassungen
ab 10.11.2020 — BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute10.11.2020 BGBl. II Nr. 470/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.11.2020BGBl. II Nr. 470/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Hauptstück
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Von den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die verantwortliche Person der zuständigen Behörde diese Voraussetzung bzw. Voraussetzungen unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standorts gemäß Paragraph 7, Absatz 5, schriftlich zur Kenntnis gebracht hat:
      1. Litera a
        die verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte;
      2. Litera b
        die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten;
      3. Litera c
        am Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf;
      4. Litera d
        die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt;
      5. Litera e
        es ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst;
      6. Litera f
        die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (zB Tiefgarage);
    2. Ziffer 2
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, StrSchG 2020, sofern die abgegebene Wassermenge zehn Kubikmeter pro Tag nicht überschreitet oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird und
      1. Litera a
        es sich dabei um eine künstliche Bewetterung handelt oder
      2. Litera b
        im Falle einer natürlichen Bewetterung sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält;
    5. Ziffer 5
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins, Litera d bis f gelten nicht, falls am betreffenden Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.
  2. Absatz 2,Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Absatz eins, wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227250