Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Radonschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 geltenFür die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten
für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowiefür Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie
für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.
(2)Absatz 2,Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.
(3)Absatz 3,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat
die Ergebnisse der Erhebungen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person unddie Ergebnisse der Erhebungen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person und
die Daten gemäß Abs. 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbankdie Daten gemäß Absatz 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbank
zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Abs. 3 Z 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Name und Adresse der verantwortlichen Person sowie
Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts.
Als eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts ist die Global Location Number des Elektronischen Datenmanagements (EDM) zu verwenden. Sind mehrere Standorte betroffen, so ist für jeden Standort eine eigene Global Location Number zu verwenden.
(6)Absatz 6,Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowiedie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
die an den einzelnen Arbeitsplätzen ermittelten Radonkonzentrationen samt Messzeitraum.
(7)Absatz 7,Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowiedie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
den Maximalwert der abgeschätzten Dosis.
(8)Absatz 8,Eine Übermittlung gemäß Abs. 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 5 zu informieren.Eine Übermittlung gemäß Absatz 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz 5, zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227251