Norm Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden× ▾ ‹›Gliederung Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 490/2020 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.2021 BGBl. II Nr. 490/2020 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 01.01.2021 § 1§ 2§ 3