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Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Fassungen (Gesetz)
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 490/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.01.2021 BGBl. II Nr. 490/2020 (Stammfassung)
Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate
Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich.
01.01.2021
§ 1
§ 2
§ 3