Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 22.01.2021 — BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.01.2021 BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.01.2021BGBl. III Nr. 186/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Ziffer eins
    Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betroffenen Parteien einander im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl im Einklang mit Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen.
  2. Ziffer 2
    Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit beitragen, indem es unter anderem seine Guten Dienste anbietet, die betroffenen Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung der Vereinten Nationen.

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227449