Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Kernwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 10
Änderungen
Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob der Vorschlag geprüft werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so wird der Vorschlag auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, geprüft.
Ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz kann Änderungen vereinbaren, die mit den Ja-Stimmen einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten beschlossen werden. Der Depositär teilt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung mit.
Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung hinterlegt hat, 90 Tage nach der Hinterlegung solcher Annahme- oder Ratifikationsurkunden durch die Mehrheit der Staaten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung in Kraft.
Schlagworte
Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227448