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Art. 9

Fassungen
ab 22.01.2021 — BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute22.01.2021 BGBl. III Nr. 186/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.01.2021BGBl. III Nr. 186/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 9

Kosten

  1. Ziffer eins
    Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der außerordentlichen Treffen der Vertragsstaaten werden von den Vertragsstaaten und den als Beobachtern an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  2. Ziffer 2
    Die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entstehenden Kosten der Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 2, Berichten nach Artikel 4 und Änderungsvorschlägen nach Artikel 10 werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  3. Ziffer 3
    Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach Artikel 4 erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern und mit der Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, sollten von den Vertragsstaaten getragen werden, auf die sie entfallen.

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011337

Dokumentnummer

NOR40227447