Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Kernwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 5
Innerstaatliche Durchführung
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist und die von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227443