Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Kernwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 6
Hilfe für Opfer und Umweltsanierung
Jeder Vertragsstaat leistet seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und niemanden diskriminiert, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung.
Jeder Vertragsstaat trifft in Bezug auf Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, die aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erprobung oder dem Einsatz von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern kontaminiert sind, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Sanierung der Umwelt der kontaminierten Gebiete.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen die völkerrechtlichen oder durch zweiseitige Abkommen begründeten Pflichten und Verpflichtungen aller anderen Staaten unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227444