Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 535/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 festgelegt.Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß Paragraph 65, Absatz 9, TKG 2003 festgelegt.
(2)Absatz 2,Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98 TKG 2003 unterstützt.Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98, TKG 2003 unterstützt.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227977