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§ 2 ZR-DBV

Fassungen
ab 01.12.2020 — BGBl. II Nr. 535/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.12.2020 BGBl. II Nr. 535/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2020BGBl. II Nr. 535/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZR-DBV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Rufnummer“: Eine Rufnummer nach der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2009,;
  2. Ziffer 2
    „Kommunikationsnetzbetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsnetzes iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, TKG 2003;
  3. Ziffer 3
    „Kommunikationsdienstebetreiber“: Betreiber eines Kommunikationsdienstes iSd. Paragraph 3, Ziffer 3, TKG 2003;
  4. Ziffer 4
    „aufnehmender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert;
  5. Ziffer 5
    „abgebender Kommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert hat;
  6. Ziffer 6
    „aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert;
  7. Ziffer 7
    „abgebender Kommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert hat;
  8. Ziffer 8
    „Bescheidinhaber“: Derjenige, dem eine Rufnummer, ein Rufnummernbereich oder ein Rufnummernblock per Bescheid nach Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 zugeteilt wurde oder sein Rechtsnachfolger;
  9. Ziffer 9
    „Datenbanknutzer“: Ein Kommunikationsnetz- oder -dienstebetreiber, der Rufnummern der KEM-V 2009 für die Adressierung von Kommunikationsdiensten nutzt oder beabsichtigt zu nutzen und daher Anzeigeverpflichtungen betreffend Rufnummern über die zentrale Datenbank abwickelt sowie ein Kommunikationsnetzbetreiber, der österreichische Rufnummern routet;
  10. Ziffer 10
    „Datenbanktransaktion“: Jede Änderung eines Datensatzes aufgrund von Eintragungen durch Datenbanknutzer oder der RTR-GmbH;
  11. Ziffer 11
    „Datenbankstand“: Eine aktuelle Darstellung der in der Datenbank erfassten Nutzungsverhältnisse je Rufnummer;
  12. Ziffer 12
    „Ankerkommunikationsnetzbetreiber“: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der bei Nutzung der Rufweiterleitungsmethode bei der Zustellung von portierten Rufnummern die Zustellung an den aufnehmenden Kommunikationsnetzbetreiber durchführt;
  13. Ziffer 13
    „Ankerkommunikationsdienstebetreiber“: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle einer Rückübertragung nach Paragraph 23, Absatz eins a, TKG 2003 als aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber agiert;
  14. Ziffer 14
    „Einzelabfragen“: Abfragen, bei denen auf Ebene der Schnittstelle eine technische Einschränkung der Abfragemöglichkeit auf den Datenbankstand zu einer einzelnen Rufnummer erfolgt;
  15. Ziffer 15
    „Zusätzliche Routinginformation“: Information zu einer Rufnummer, die vom in der zentralen Datenbank zu dieser Rufnummer als Kommunikationsnetzbetreiber erfassten Betreiber eingetragen wird und die das Routingziel dieser Rufnummer genauer definiert,
  16. Ziffer 16
    „Dienstleister“: ein Dienstleister gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, KEM-V 2009.

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227978