Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 535/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
2. Abschnitt
Einrichtung einer zentralen Datenbank
Zentrale Datenbank
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat eine zentrale Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 einzurichten und zu betreiben.Die RTR-GmbH hat eine zentrale Datenbank gemäß Paragraph 65, Absatz 9, TKG 2003 einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,In der Datenbank ist für jede Rufnummer
der Inhaber eines Zuteilungsbescheides,
der Kommunikationsdienstebetreiber,
der Kommunikationsnetzbetreiber inklusive etwaige zusätzliche Routinginformationen,
der Ankerkommunikationsnetzbetreiber, sowie
der Ankerkommunikationsdienstebetreiber
zu erfassen. Darüber hinaus sind Informationen betreffend die mit der jeweiligen Rufnummer verbundenen Rechte, bei zielnetztarifierten Rufnummern der zur Anwendung gelangende Tarif in EUR inklusive USt und der Dienstleister, gegebenenfalls Hinweise auf gesperrte Rufnummern, sowie die zum jeweiligen Datenstand führenden Datenbanktransaktionen zu erfassen. Darunter fallen auch Daten, die zur Rekonstruktion der Datenbanktransaktion notwendig sind.
(3)Absatz 3,Datenbanknutzer haben die im 3. Abschnitt spezifizierten Daten unter Nutzung der Schnittstelle gemäß § 4 Abs. 1 in die zentrale Datenbank einzutragen. Die Schnittstelle gilt als vorgegebenes elektronisches Format iSd. § 15 Abs. 1 KEM-V 2009.Datenbanknutzer haben die im 3. Abschnitt spezifizierten Daten unter Nutzung der Schnittstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in die zentrale Datenbank einzutragen. Die Schnittstelle gilt als vorgegebenes elektronisches Format iSd. Paragraph 15, Absatz eins, KEM-V 2009.
(4)Absatz 4,Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schnittstelle von Seiten der RTR-GmbH werden sämtliche Fristen zur Datenübermittlung gemäß §§ 9 bis 12 gehemmt.Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schnittstelle von Seiten der RTR-GmbH werden sämtliche Fristen zur Datenübermittlung gemäß Paragraphen 9 bis 12 gehemmt.
(5)Absatz 5,Die RTR-GmbH hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, die Datenbank vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227979