Rechtstracker.at

§ 4 ZR-DBV

Fassungen
ab 01.12.2020 — BGBl. II Nr. 535/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.12.2020 BGBl. II Nr. 535/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2020BGBl. II Nr. 535/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZR-DBV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Schnittstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur automationsunterstützten Kommunikation mit der zentralen Datenbank und zur Authentifizierung hat die RTR-GmbH eine elektronische Schnittstelle sowie ein Webinterface (in Folge als Schnittstelle bezeichnet) bereitzustellen, die dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters hat die RTR-GmbH eine detaillierte Beschreibung der Schnittstelle, Hinweise zu deren Bedienung und der verwendeten Datenformate auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Geplante Änderungen, bei denen eine Abwärtskompatibilität der Schnittstelle nicht sichergestellt werden kann, sind mindestens sechs Monate vor Aktivierung von der RTR-GmbH auf deren Webseite zu veröffentlichen. Ausgenommen davon sind notwendige sicherheitsrelevante Anpassungen.
  3. Absatz 3,Alle Änderungen sind über alle in der Datenbank hinterlegten E-Mail-Adressen bekanntzumachen.

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227980