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§ 5 ZR-DBV

Fassungen
ab 15.09.2021 — BGBl. II Nr. 535/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.09.2021 BGBl. II Nr. 535/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.09.2021BGBl. II Nr. 535/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZR-DBV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Veröffentlichung der Daten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Von der RTR-GmbH ist der Datenbankstand hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers,
    2. Ziffer 2
      des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sowie
    3. Ziffer 3
      des zur Anwendung gelangenden Tarifes und des Dienstleisters bei zielnetztarifierten Rufnummern
    durch die Ermöglichung von Einzelabfragen öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Auf Antrag kann die RTR-GmbH Dritten die Möglichkeit einräumen, für bestimmte, ausreichend begründete und Verbrauchern als Serviceleistung dienende Zwecke automatisierte Einzelabfragen in einem von der RTR-GmbH vorgegebenen Umfang durchzuführen. Der Antrag darf sich dabei jeweils nur auf die Abfrage einzelner Rufnummern beziehen.
  3. Absatz 3,Abfragen zum Zweck der Auswertung der Kundenströme im Zusammenhang mit Rufnummernübertragungen sind jedenfalls unzulässig.

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227981