Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 535/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Veröffentlichung der Daten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Von der RTR-GmbH ist der Datenbankstand hinsichtlich
des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers,
des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sowie
des zur Anwendung gelangenden Tarifes und des Dienstleisters bei zielnetztarifierten Rufnummern
durch die Ermöglichung von Einzelabfragen öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die RTR-GmbH Dritten die Möglichkeit einräumen, für bestimmte, ausreichend begründete und Verbrauchern als Serviceleistung dienende Zwecke automatisierte Einzelabfragen in einem von der RTR-GmbH vorgegebenen Umfang durchzuführen. Der Antrag darf sich dabei jeweils nur auf die Abfrage einzelner Rufnummern beziehen.
(3)Absatz 3,Abfragen zum Zweck der Auswertung der Kundenströme im Zusammenhang mit Rufnummernübertragungen sind jedenfalls unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227981