Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 535/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abfrageberechtigte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Datenbanknutzern ist der Datenbankstand hinsichtlich des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Berechtigt zu Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sind alle Datenbanknutzer, welche die Kenntnis über den abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber im Rahmen der Einleitung eines Portiervorganges benötigen oder ein vergleichbares rechtliches Interesse daran haben.
(3)Absatz 3,Kommunikationsnetzbetreiber, die in anderen EWR-Vertragsstaaten über eine Allgemeingenehmigung iSd. Art. 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. L 321 vom 17.12.2018, S 36, verfügen, sind ebenfalls zu Abfragen nach Abs. 1 berechtigt.Kommunikationsnetzbetreiber, die in anderen EWR-Vertragsstaaten über eine Allgemeingenehmigung iSd. Artikel 12, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt , L 321 vom 17.12.2018, S 36, verfügen, sind ebenfalls zu Abfragen nach Absatz eins, berechtigt.
(4)Absatz 4,Im Zuge von Datenbanktransaktionen ist die RTR-GmbH ermächtigt, die für den Übergang des Nutzungsrechtes sowie für die Netzeinrichtung notwendigen Informationen über die Datenbank an die betroffenen Datenbanknutzer zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(5)Absatz 5,Notrufträger sind berechtigt, für Zwecke des § 98 Abs. 1 und 3 TKG 2003 Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.Notrufträger sind berechtigt, für Zwecke des Paragraph 98, Absatz eins und 3 TKG 2003 Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.
(6)Absatz 6,Die in § 90 Abs. 6 und 7 TKG 2003 Genannten sind berechtigt, Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.Die in Paragraph 90, Absatz 6 und 7 TKG 2003 Genannten sind berechtigt, Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227982