Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 535/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verwendung von Daten durch die RTR-GmbH
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.
(2)Absatz 2,Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.
(3)Absatz 3,Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu sperren.Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu sperren.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227983