Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COVID 19-Gesetz-Armut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Energiekostenzuschüsse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.
(2)Absatz 2,Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden.-Als Zuwendung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden.-
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245108