Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COVID 19-Gesetz-Armut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Ziffer eins, können für Zuwendungen gemäß Ziffer 2, verwendet werden.
(2)Absatz 2,Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten.Mit den Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245109