Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abstimmungsspendegesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein MitgliedZur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein Mitglied
des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie
des Bundesministeriums für Finanzen
angehören. Den Vorsitz führt das Mitglied des Bundeskanzleramtes.
(2)Absatz 2,Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228698