Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abstimmungsspendegesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5.Paragraph 5,
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228699