Rechtstracker.at

Anl. 2/1

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 573/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Anlage B.1

Meldung DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

Angaben zum Ausländer:

OeNB-Identnummer

 

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

 

Originalwährung

 

Kennzeichen Ersatzmeldung

 

Meldeposition (Art der Ausleihung bzw. der nicht transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Laufzeit bis 1 Jahr

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Laufzeit bis 1 Jahr, hiervon täglich fällig

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Laufzeit über 1 Jahr bis 5 Jahre

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Laufzeit über 5 Jahre

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken, hiervon Reverse Repos

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken, hiervon überfällige Ausleihungen

 

Nicht transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber MFIs bzw. Banken

 

Nicht transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken

 

Meldeposition (Art der Einlage bzw. der nicht transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken, täglich fällige Einlagen

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit vereinbarter Bindungsfrist bis 1 Jahr

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit vereinbarter Bindungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit vereinbarter Bindungsfrist über 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Kündigungsfrist bis 3 Monate

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Kündigungsfrist über 3 Monate bis 1 Jahr

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Kündigungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken mit Kündigungsfrist über 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nichtbanken, Repos

 

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228937