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§ 11

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 573/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

2. Abschnitt
Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Bestände

Erhebung per Bescheid

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Von einem statistisch relevanten Melderkreis werden jährlich Daten zu Beständen von aktiven (direkten und indirekten Beteiligungen) und passiven Direktinvestitionen und den Erträgen aus solchen Direktinvestitionen erhoben.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck werden ausgewählte Inländer jährlich per Bescheid zur Meldungslegung aufgefordert.
  3. Absatz 3,Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei der Wechselkurs zum Stichtag der zugrundeliegenden Bilanzdaten zu verwenden ist.
  4. Absatz 4,Gibt es keine meldepflichtigen Gesellschafter und Beteiligungen, ist eine Leermeldung zu übermitteln.

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228909