Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden KapitalverkehrsMeldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 573/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
3. Abschnitt
Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten
Meldeinhalt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zu melden sind regional bzw. nach ausländischen Konzerneinheiten oder Counterparties gegliederte, grenzüberschreitende Forderungs- und Verpflichtungsbestände – einschließlich nicht transaktionsbedingter Veränderungen und Zinsen – zu grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen gemäß dem Erhebungsschaubild AWFUV (Anlage B).
(2)Absatz 2,Die Meldung ist in Originalwährung zu legen.
(3)Absatz 3,Bei Forderungs- bzw. Verpflichtungsbeständen sind die aushaftenden Nominalbestände zu melden.
(4)Absatz 4,Die Meldung ist auch dann zu legen, wenn sich zur gemeldeten Vorperiode keine Bestandsveränderung ergeben hat.
Schlagworte
Forderungsbestand
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228910