Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 573/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.
  2. Absatz 2,Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen MFIs:
    1. Ziffer eins
      Zu melden sind all jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern (ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken) existieren, mit denen Direktinvestitions-Beziehungen gemäß 2. Hauptstück, 1. und 2. Abschnitt bestehen.
    2. Ziffer 2
      Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs aus Sonstigen Investitionen gegenüber ausländischen Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage B.1.
    3. Ziffer 3
      Zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte sind die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (Verordnung der Finanzmarktaufsichtbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (VERA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, idgF) heranzuziehen. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.
    4. Ziffer 4
      Die Meldung von Direktinvestitions-Ausleihungen und Direktinvestitions-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.
    5. Ziffer 5
      Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.
  3. Absatz 3,Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken:
    1. Ziffer eins
      Es sind die in der Anlage B.2 aufgelisteten Inhalte zu melden.
    2. Ziffer 2
      Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.
    3. Ziffer 3
      Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

Schlagworte

Vermögensausweis, Erfolgsausweis

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228915