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§ 18

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 573/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 573/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen

Meldeinhalt

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zu melden sind regional gegliederte, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, unterteilt in
    1. Ziffer eins
      Meldungen zu grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,
    2. Ziffer 2
      Meldungen zum grenzüberschreitenden Ankauf und Verkauf von Liegenschaften,
    3. Ziffer 3
      Meldungen zu grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen sowie
    4. Ziffer 4
      Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen gemäß dem Erhebungsschaubild AWVLM (Anlage C).
  2. Absatz 2,Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand.
  3. Absatz 3,Unentgeltliche Übertragungen (z. B. Schenkungen oder Erbschaften) von Liegenschaften, entweder durch Ausländer an Inländer oder durch Inländer an Ausländer, sind mit dem Verkehrswert der Liegenschaft als Vermögensübertragung zu melden.

Schlagworte

Mietzahlung

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228916