Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden KapitalverkehrsMeldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 573/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen
Meldeinhalt
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zu melden sind regional gegliederte, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, unterteilt in
Meldungen zu grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,
Meldungen zum grenzüberschreitenden Ankauf und Verkauf von Liegenschaften,
Meldungen zu grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen sowie
Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen gemäß dem Erhebungsschaubild AWVLM (Anlage C).
(2)Absatz 2,Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand.
(3)Absatz 3,Unentgeltliche Übertragungen (z. B. Schenkungen oder Erbschaften) von Liegenschaften, entweder durch Ausländer an Inländer oder durch Inländer an Ausländer, sind mit dem Verkehrswert der Liegenschaft als Vermögensübertragung zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228916