Rechtstracker.at

§ 3 2. COVID-19-NotMV

Fassungen
05.01.2021 bis 24.01.2021 — BGBl. II Nr. 598/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.01.202124.01.2021 BGBl. II Nr. 598/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.01.2021BGBl. II Nr. 598/2020

Außerkrafttretensdatum

24.01.2021

Abkürzung

2. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 3,

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20011413

Dokumentnummer

NOR40229087