Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brexit-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 604/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des AustrittsabkommensStrafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera p, des Austrittsabkommens
§ 4.Paragraph 4,
Bei einem Fremden gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen. Bei einem Fremden gemäß Artikel 10, Absatz eins bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera p, des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen.
Schlagworte
Strafregisterüberprüfung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Dokumentnummer
NOR40229326