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§ 4 Brexit-DV

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 604/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2021 BGBl. II Nr. 604/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brexit-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 604/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Brexit-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera p, des Austrittsabkommens

Paragraph 4,

Bei einem Fremden gemäß Artikel 10, Absatz eins bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera p, des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen.

Schlagworte

Strafregisterüberprüfung

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229326