Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brexit-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 604/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bestätigungen über die fristgerechte Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 nach dem Muster der Anlage B, ab dem 1. März 2021 nach dem Muster der Anlage A auszustellen.Bestätigungen über die fristgerechte Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 nach dem Muster der Anlage B, ab dem 1. März 2021 nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
(2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigungen dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H der NAG-DV verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigungen dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H der NAG-DV verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Dokumentnummer
NOR40229327