Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 615/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR40229628