Rechtstracker.at

§ 3 DLB-V

Fassungen
ab 29.12.2020 — BGBl. II Nr. 615/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute29.12.2020 BGBl. II Nr. 615/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2020BGBl. II Nr. 615/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLB-V

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph 3,

Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem Paragraph eins, zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20011428

Dokumentnummer

NOR40229629