Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 615/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist § 1 Abs. 1 für Tätigkeiten, die den Branchenkennzahlen 661 und 662 zuzuordnen sind, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2025, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist Paragraph eins, Absatz eins, für Tätigkeiten, die den Branchenkennzahlen 661 und 662 zuzuordnen sind, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273556