Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.11.2021 bis 18.12.2021 — BGBl. II Nr. 472/2021 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 419.12.202131.12.2021 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
§ 419.11.202118.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 472/2021 · 2 Dokumente
§ 424.04.202118.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 180/2021
§ 401.01.202123.04.2021 BGBl. II Nr. 601/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2021BGBl. II Nr. 472/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß §1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 50 % zulässig. Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2019,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2021 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Im Monat Dezember ist eine Überschreitung der Kontingente gemäß Absatz eins, auch über 20 % zulässig, soweit dadurch der Jahresdurchschnitt unter Bedachtnahme auf die Kontingentauslastungen der vorangegangenen Monate eingehalten wird.

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021

Gesetzesnummer

20011442

Dokumentnummer

NOR40238918