Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1948Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt. Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des Paragraph eins, ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231084