Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1948Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947, B. G. Bl. Nr. 92/1947, gekündigt wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes noch nicht beendet war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 geendigt hätte. Bei Dienstnehmern, die nach Paragraph 4,, Absatz (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947, B. G. Bl. Nr. 92 aus 1947,, gekündigt wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes noch nicht beendet war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4,, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 geendigt hätte.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231085