Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1948Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf Grund der §§ 6, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 herabgesetzt wurde, haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes Anspruch auf das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt auch für die im § 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes bezeichneten Dienstnehmer. Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf Grund der Paragraphen 6,, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 herabgesetzt wurde, haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes Anspruch auf das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt auch für die im Paragraph 5, dieses Bundesverfassungsgesetzes bezeichneten Dienstnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231086