Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1948Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch gemäß § 6, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 verwirkt war, haben auf jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig würden, wenn die Abfertigung nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte oder gebührt hätte.Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch gemäß Paragraph 6,, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 verwirkt war, haben auf jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig würden, wenn die Abfertigung nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte oder gebührt hätte.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch für die Fälle, in denen die gemäß § 9 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 errichtete Kommission eine Abfertigung bewilligt hat.Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch für die Fälle, in denen die gemäß Paragraph 9, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 errichtete Kommission eine Abfertigung bewilligt hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231087