Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 06.06.1948 — BGBl. Nr. 99/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute06.06.1948 BGBl. Nr. 99/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1948,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.06.1948BGBl. Nr. 99/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch gemäß Paragraph 6,, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 verwirkt war, haben auf jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig würden, wenn die Abfertigung nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte oder gebührt hätte.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch für die Fälle, in denen die gemäß Paragraph 9, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 errichtete Kommission eine Abfertigung bewilligt hat.

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011456

Dokumentnummer

NOR40231087