Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).
Text
Anfrage und Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in § 37 Abs. 4 KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).Die in Paragraph 37, Absatz 4, KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231189