Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).
Text
Daten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zu übermittelnden Daten sind:
die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
(2)Absatz 2,Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Abs. 1 angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Absatz eins, angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231190