Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.02.2021 — BGBl. II Nr. 54/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.02.2021 BGBl. II Nr. 54/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2021BGBl. II Nr. 54/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).

Text

Daten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die zu übermittelnden Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
      • Strichaufzählung
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
      • Strichaufzählung
        die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
      • Strichaufzählung
        die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
      • Strichaufzählung
        der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
  2. Absatz 2,Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Absatz eins, angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20011468

Dokumentnummer

NOR40231190