Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen
höherer militärfachlicher Dienst (hmfD),
höherer militärtechnischer Dienst (hmtD),
militärmedizinischer Dienst (mmD),
militärpharmazeutischer Dienst (mpharmD) und
Militärveterinärdienst (MVetD).
Sie ist nicht auf Militärseelsorger und Musikoffiziere anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Abs. 1 sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Absatz eins, sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Für den Generalstabsdienst (GStbD) gelten die Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Z 12.13a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020.Für den Generalstabsdienst (GStbD) gelten die Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,. (4)Absatz 4,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231268