Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen nach § 1 Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorrangig auf der mittleren, oberen und obersten Führungsebene des Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind. Sie dient auch der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden erreicht durch denDie Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorrangig auf der mittleren, oberen und obersten Führungsebene des Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind. Sie dient auch der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden erreicht durch den
Erwerb des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens für Verwendungen nach § 1 Abs. 1, in Theorie und Praxis,Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens für Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins,, in Theorie und Praxis,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens einschließlich erforderlicher Fertigkeiten für Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zur Beitragsleistung bei der Entwicklung und Führung militärischer Truppen auf der militärstrategischen, operativen und taktischen Führungsebene in der Ausbildung und im Einsatz,Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens einschließlich erforderlicher Fertigkeiten für Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zur Beitragsleistung bei der Entwicklung und Führung militärischer Truppen auf der militärstrategischen, operativen und taktischen Führungsebene in der Ausbildung und im Einsatz,
Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und die
Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
(2)Absatz 2,Fachbezogenes Expertenwissen kann auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ erworben werden.
Schlagworte
Grundwissen, Sicherheitspolitik, Grundlagenwissen
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231269