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§ 2

Fassungen
ab 11.02.2021 — BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute11.02.2021 BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.02.2021BGBl. II Nr. 62/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorrangig auf der mittleren, oberen und obersten Führungsebene des Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind. Sie dient auch der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden erreicht durch den
    1. Ziffer eins
      Erwerb des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
    2. Ziffer 2
      Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
    3. Ziffer 3
      Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens für Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins,, in Theorie und Praxis,
    4. Ziffer 4
      Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens einschließlich erforderlicher Fertigkeiten für Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zur Beitragsleistung bei der Entwicklung und Führung militärischer Truppen auf der militärstrategischen, operativen und taktischen Führungsebene in der Ausbildung und im Einsatz,
    5. Ziffer 5
      Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und die
    6. Ziffer 6
      Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
  2. Absatz 2,Fachbezogenes Expertenwissen kann auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ erworben werden.

Schlagworte

Grundwissen, Sicherheitspolitik, Grundlagenwissen

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231269