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§ 3

Fassungen
ab 11.02.2021 — BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute11.02.2021 BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.02.2021BGBl. II Nr. 62/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Einführungsphase,
    2. Ziffer 2
      die theoretische Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die praktische Verwendung und
    4. Ziffer 4
      die Haus- oder Projektarbeit.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Einführungsphase dient der strukturierten Einarbeitung am Arbeitsplatz und der Vermittlung von Kenntnissen über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres. Sie hat der theoretischen Ausbildung und der praktischen Verwendung möglichst voranzugehen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach Paragraph 5, Absatz 3, und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  4. Absatz 4,Die Grundausbildung oder Teile davon können in Form von Lehrgängen, Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Schlagworte

Hausarbeit

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231270