Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst
die allgemeine Einführungsphase,
die theoretische Ausbildung,
die praktische Verwendung und
die Haus- oder Projektarbeit.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Einführungsphase dient der strukturierten Einarbeitung am Arbeitsplatz und der Vermittlung von Kenntnissen über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres. Sie hat der theoretischen Ausbildung und der praktischen Verwendung möglichst voranzugehen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach § 5 Abs. 3 und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach Paragraph 5, Absatz 3, und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(4)Absatz 4,Die Grundausbildung oder Teile davon können in Form von Lehrgängen, Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231270